Eigenbedarf in Aachen: Oft nur ein Vorwand für höhere Mieten
Ob im beliebten Frankenberger Viertel, im studentisch geprägten Pontviertel oder im beschaulichen Aachen-Burtscheid: Bezahlbarer Wohnraum ist in Aachen, getrieben durch die RWTH Aachen und die FH, extrem knapp. Investoren und Vermieter nutzen daher nicht selten die Eigenbedarfskündigung als Werkzeug, um Bestandsmieter mit günstigen Altverträgen loszuwerden und die Wohnungen danach teurer neu zu vermieten.
Ein Vermieter darf Ihnen nur kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Grund muss konkret und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben dargelegt sein. Vorgetäuschter Eigenbedarf berechtigt Sie zu immensem Schadensersatz (Umzugskosten, Mietdifferenz für die neue Wohnung).
Widerspruch einlegen: Die Sozialklausel (§ 574 BGB)
Selbst wenn der Eigenbedarf des Vermieters berechtigt ist, müssen Sie nicht immer ausziehen. Vor dem Amtsgericht Aachen (Adalbertsteinweg) berufen wir uns häufig erfolgreich auf die Härtefallklausel.
Eine besondere Härte liegt vor, wenn:
- Angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen in Aachen (oder z.B. in Würselen/Alsdorf) nicht beschafft werden kann.
- Der Mieter aufgrund von hohem Alter, Krankheit oder Schwangerschaft nicht umzugsfähig ist.
- Eine tiefe Verwurzelung im Stadtteil (z.B. Aachen-Mitte) besteht.
Häufige Fragen (FAQ) zur Eigenbedarfskündigung
Neben unserem Kanzleistandort in Aachen vertreten wir Mandanten in der Städteregion und selbstverständlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland:
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