Besonderer Kündigungsschutz im Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eindeutig: Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung genießen Frauen einen absoluten Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nahezu immer rechtsunwirksam. Einzige Ausnahme ist die behördliche Zustimmung in extremen Härtefällen (z.B. Insolvenz des Betriebs).
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, während Sie schwanger sind (selbst wenn der Arbeitgeber davon noch nichts wusste!), müssen Sie sofort handeln. Sie haben maximal zwei Wochen Zeit, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen, und exakt drei Wochen, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Kontaktieren Sie umgehend meine Kanzlei in Aachen.
Rückkehr aus der Elternzeit: Ihr Anspruch auf Ihren Job
Ein klassisches Konfliktfeld: Nach einem oder zwei Jahren Elternzeit möchten Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, doch der Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass Ihr alter Job "weg" oder "neu besetzt" sei. Stattdessen bietet man Ihnen eine geringer qualifizierte oder schlechter bezahlte Position an.
Das ist rechtlich nicht zulässig. Sie haben nach der Elternzeit einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Das muss nicht exakt derselbe Schreibtisch sein, aber eine gleichwertige Position zu den alten Konditionen.
Teilzeit in der Elternzeit
Viele Eltern möchten während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten (z.B. 20 Stunden pro Woche), um Kontakt zum Beruf zu halten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor (Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern, Betriebszugehörigkeit länger als 6 Monate), muss der Arbeitgeber diesem Antrag zustimmen. Ablehnen darf er nur bei dringenden betrieblichen Gründen. Diese Gründe prüfen wir streng und setzen Ihren Teilzeitanspruch notfalls gerichtlich durch.
Termin zur Erstberatung vereinbarenFAQ – Häufige Fragen
Regionale Vertretung im Arbeitsrecht
Neben unserem Kanzleistandort in Aachen vertreten wir Mandanten in der Städteregion und selbstverständlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland:
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