Der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung (meist des Arbeitgebers). Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren.
Ein Aufhebungsvertrag hingegen ist eine zweiseitige Einigung. Sie und Ihr Arbeitgeber beschließen *gemeinsam*, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der gesetzliche Kündigungsschutz (sowie besonderer Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte) wird durch Ihre Unterschrift komplett ausgehebelt.
Da Sie der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch Ihre Unterschrift freiwillig zugestimmt haben, sieht die Agentur für Arbeit in Aachen Sie als "mitschuldig" an Ihrer Arbeitslosigkeit. Die Folge ist nahezu immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG I) von 12 Wochen. Zudem mindert sich Ihre gesamte Bezugsdauer um ein Viertel. Das kann Sie schnell mehrere tausend Euro kosten!
Was ein guter Aufhebungsvertrag beinhalten muss
Wenn die Trennung vom Unternehmen ohnehin gewünscht ist, kann ein Aufhebungsvertrag durchaus sinnvoll sein – aber nur, wenn die Konditionen stimmen. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht verhandle ich die Details für Sie nach. Ein professioneller Vertrag sollte zwingend folgende Punkte regeln:
1. Die Abfindungshöhe
Da Sie Ihren Kündigungsschutz aufgeben, muss der Arbeitgeber dies finanziell kompensieren. Die angebotene Abfindung im ersten Entwurf des Arbeitgebers ist fast immer zu niedrig angesetzt. Wir verhandeln hier deutlich nach oben.
2. Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge
Oftmals macht es Sinn, eine unwiderrufliche Freistellung für den Rest der Laufzeit bis zum Beendigungsdatum zu vereinbaren. Sie müssen dann nicht mehr zur Arbeit erscheinen, Ihr Gehalt wird jedoch bis zum letzten Tag weitergezahlt.
3. Urlaubsabgeltung und Überstunden
Was passiert mit Ihren restlichen Urlaubstagen und dem prall gefüllten Überstundenkonto? Diese müssen entweder während einer Freistellungsphase gewährt oder aber finanziell ("Urlaubsabgeltung") ausgezahlt werden.
4. Die Zeugnisnote ("Turbo-Klausel")
Ein ungeschriebenes Gesetz im Arbeitsrecht: Wer sich einvernehmlich trennt, bekommt ein gutes Zeugnis. Wir lassen die Benotung (z.B. "stets zur vollsten Zufriedenheit") direkt vertraglich fixieren, um spätere Auseinandersetzungen oder eine aufwendige Zeugniskorrektur zu vermeiden.
Kann ich den Aufhebungsvertrag widerrufen?
In der Regel: Nein! Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich im Nachhinein fast nicht mehr anfechten. Das Bundesarbeitsgericht setzt die Hürden für eine Anfechtung wegen "widerrechtlicher Drohung" oder "Überrumpelung" extrem hoch. Deshalb lautet die goldene Regel: Nehmen Sie den Vertragsentwurf mit nach Hause und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt.
Vertragsentwurf jetzt prüfen lassenFAQ – Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag
📍 Lokale Expertise in der Region Aachen
Die Agentur für Arbeit (Roermonder Straße in Aachen) verhängt bei freiwilligen Aufhebungsverträgen häufig eine 12-wöchige Sperrzeit. Wir verhandeln den Vertragstext direkt mit den Personalabteilungen lokaler Unternehmen in der Städteregion (Aachen, Würselen, Eschweiler), um Nachteile für Sie rechtssicher auszuschließen.
Beratung in der gesamten Städteregion
Neben unserem Kanzleistandort in Aachen vertreten wir Mandanten in der Städteregion und selbstverständlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland:
Aachen-Mitte Aachen-Burtscheid Würselen Alsdorf Eschweiler