Sorgerecht & Umgang: Das Wohl des Kindes im Fokus

Streitigkeiten um die Kinder sind nach einer Trennung oft die schmerzhaftesten Konflikte. Als Fachanwältin für Familienrecht sorge ich dafür, dass Konflikte deeskaliert werden, ohne dass Sie auf Ihre berechtigten Rechte als Elternteil verzichten müssen.

Sorgerecht vs. Umgangsrecht: Wo liegt der Unterschied?

In der familienrechtlichen Praxis in Aachen stellen wir oft fest, dass die Begriffe "Sorgerecht" und "Umgangsrecht" verwechselt werden. Sie bedeuten rechtlich jedoch völlig verschiedene Dinge:

Der Grundsatz: Gemeinsames Sorgerecht

Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder eine Sorgeerklärung abgegeben haben, haben sie das gemeinsame Sorgerecht. Nach einer Scheidung oder Trennung ändert sich daran automatisch erst einmal gar nichts. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn beide Eltern wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen.

Wann ist ein alleiniges Sorgerecht möglich?

Das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen, ist an extrem hohe Hürden geknüpft. Das Familiengericht Aachen entzieht einem Elternteil das Sorgerecht nur, wenn das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl massiv widerspricht – beispielsweise bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern, Gewaltausübung, starkem Suchtmittelmissbrauch oder einer absoluten und dauerhaften Kommunikationsverweigerung zwischen den Eltern, die wichtige Entscheidungen für das Kind unmöglich macht.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil des Sorgerechts)

Ein häufiger Streitpunkt: Ein Elternteil möchte nach der Trennung mit dem Kind in eine andere Stadt (oder ein anderes Land) ziehen. Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, muss der andere Elternteil einem Wohnortwechsel des Kindes zustimmen! Ohne diese Zustimmung ist ein Wegzug rechtlich nicht zulässig und kann weitreichende Konsequenzen haben.

Umgangsregelungen rechtssicher gestalten

Auch wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, behält der andere grundsätzlich sein Umgangsrecht. Eine Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil ist nur in absoluten Ausnahmefällen (Gefahr für das Kind) zulässig.

Wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen verlässliche, verbindliche und kindgerechte Umgangsregelungen (z.B. das klassische 14-Tage-Wochenend-Modell, Ferienregelungen, Feiertage oder das echte Wechselmodell). Können sich die Eltern außergerichtlich nicht einigen, setzen wir den Umgang gerichtlich fest oder leiten bei ständiger Umgangsverweigerung rechtliche Schritte ein.

Unterhalt und Umgang: Zwei getrennte Schuhe

Viele Mandanten glauben: "Er zahlt keinen Kindesunterhalt, also darf er das Kind auch nicht sehen." Juristisch ist das falsch. Die Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt (nach Düsseldorfer Tabelle) und das Recht auf Umgang sind völlig unabhängig voneinander. Der Umgang darf niemals als Druckmittel für finanzielle Forderungen genutzt werden.

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FAQ – Häufige Fragen

Ab wann entscheidet das Kind selbst, zu wem es will?
Es gibt kein festes Alter, ab dem das Kind komplett selbst entscheidet (bis zur Volljährigkeit). Jedoch wird der Wille des Kindes vom Familiengericht mit zunehmendem Alter (oft ab dem 12. bis 14. Lebensjahr) immer stärker gewichtet, sofern der Wille frei gebildet wurde und nicht durch einen Elternteil manipuliert ist.
Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht?
Ja, das Gesetz räumt auch Personen, zu denen das Kind enge Bindungen besitzt (Großeltern, Geschwister, aber auch Stiefeltern), ein Umgangsrecht ein. Voraussetzung ist jedoch immer, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient.