Wann ist ein Ehevertrag absolut notwendig?
Das gesetzliche Eherecht (insbesondere die Zugewinngemeinschaft) ist auf die klassische "Hausfrauenehe" der 60er-Jahre zugeschnitten, in der ein Partner arbeitet und der andere die Kinder betreut. Passt Ihr Lebensmodell nicht in dieses Raster, kann das Gesetz bei einer Scheidung ungerechte Härten produzieren.
In folgenden Konstellationen rate ich in Aachen dringend zu einem Ehevertrag:
- Unternehmer & Gesellschafter: Wenn Sie ein Unternehmen besitzen, kann ein gesetzlicher Zugewinnausgleich im Scheidungsfall den Ruin der Firma bedeuten, da immense Summen aus dem Betriebsvermögen ausgezahlt werden müssten.
- Doppelverdiener ohne Kinder (DINKs): Beide Partner arbeiten in Vollzeit, Kinder sind nicht geplant. Hier sind weitreichende gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versorgungsausgleiche oft nicht gewollt.
- Unterschiedliches Vermögen: Bringt ein Partner bereits sehr großes Vermögen oder eine abbezahlte Immobilie mit in die Ehe.
- Binationale Ehen: Wenn unterschiedliche Staatsbürgerschaften aufeinandertreffen, kann festgelegt werden, nach welchem nationalen Recht eine eventuelle Scheidung abgewickelt wird.
Die 3 Säulen des Ehevertrags
Als Fachanwältin erarbeite ich mit Ihnen individuelle Lösungen, die genau auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten sind. Dabei modifizieren wir meist drei rechtliche Bereiche:
1. Der Güterstand (Gütertrennung vs. Modifikation)
Viele Paare wollen die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ausschließen und wählen die strikte Gütertrennung. Ein eleganterer Weg ist oft die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei wird der Zugewinn grundsätzlich beibehalten (was steuerliche Vorteile im Todesfall hat), aber bestimmte Vermögenswerte – wie das eigene Unternehmen oder eine ererbte Immobilie – werden aus der Berechnung komplett herausgerechnet.
2. Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt kann vertraglich stark eingeschränkt, zeitlich befristet oder komplett ausgeschlossen werden. Ausnahme: Der Betreuungsunterhalt (wegen Kindererziehung) kann rechtlich nicht vollständig zulasten des betreuenden Elternteils gestrichen werden.
3. Der Versorgungsausgleich
Hiermit ist der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gemeint. Vor allem, wenn beide Partner privat vorsorgen, kann der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen werden, was ein späteres Scheidungsverfahren massiv beschleunigt.
Ein Ehevertrag unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle. Wenn ein Vertrag einen Ehegatten extrem einseitig benachteiligt (z.B. eine schwangere Frau unterschreibt kurz vor der Hochzeit den völligen Verzicht auf jeglichen Unterhalt und Zugewinn), kann das Familiengericht den gesamten Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklären. Eine anwaltliche, ausgewogene Vertragsgestaltung ist daher zwingend notwendig.
Alternative: Die Trennungsfolgenvereinbarung
Ein Vertrag muss nicht zwingend vor oder während der glücklichen Ehe geschlossen werden. Auch wenn die Trennung bereits vollzogen ist, können Ehegatten eine sogenannte Trennungsfolgenvereinbarung (oder Scheidungsfolgenvereinbarung) schließen. Darin einigen sich beide außergerichtlich über Hausrat, Unterhalt und Zugewinn. Dies ist der sicherste Weg zu einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Scheidung.
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Vertragsgestaltung in der Städteregion Aachen
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